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Allgemeine Lieferbedingungen der German GABTEC GmbH

Stand Juli 2012

1. Allgemeines - Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Leistungs- und Lieferbedingungen sind Grundlage aller unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen; sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - nur mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.

1.2 Die Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nur insoweit anerkannt, als sie mit unseren Leistungs- und Lieferbedingungen übereinstimmen oder von uns im Einzelfall schriftlich ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden.

2. Angebot und Angebotsunterlagen

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2.2 Angebote, Kostenanschläge, Modelle, Zeichnungen, Berechnungen sowie sonstige Vertrags- und Lieferungsunterlagen dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir behalten an ihnen Urheberrecht und Eigentum. Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. unserer Vertreter bedürfen schriftlicher Bestätigung. Vertragspflichten entstehen für uns erst aufgrund unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder dadurch, dass wir mit der Auftragsausführung beginnen.

2.3 Beanstandungen von Bestätigungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche schriftlich vorzunehmen.

2.4 Alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Gütezusicherung, Abbildungen, Muster, Beschreibungen, Skizzen usw. in Angeboten, Katalogen und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Übereinstimmung von Kunden beigestellten Materials und von Halbfabrikaten mit vertraglichen Spezifikationen oder übergebenen Zeichnungen und Mustern wird von uns nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung überprüft.

3. Preise – Zahlungsbedingungen

3.1 Unsere Preise verstehen sich – soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird – rein netto Ab Werk Attendorn (EXW) gemäß INCOTERMS 2010, zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

3.2 Die Preisberechnung erfolgt nach Anlieferungsmengen oder -gewichten.

3.3 Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder mit 30 Tagen netto zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln. 3.4 Aufrechnungsrechte stehen unserem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind; außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferzeit, Liefermengen

4.1 Liefertermine oder -fristen, die verbindlich sein sollen. bedürfen der Schriftform.

4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Derartige Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.3 Wenn die Behinderung länger als 2 Monate dauert, ist unser Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

4.4 Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, es sei denn, ein Abhol- oder Anliefertermin wurde von uns verbindlich zugesagt.

4.5 Lieferungen von Teilmengen sind zulässig.

4.6 Abweichende Liefermengen in Höhe von +/- 10 % gelten als zulässig und vereinbart.

4.7 Haften wir auf Schadenersatz, ist unsere Haftung im Falle der einfachen Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.8 Wegen eines Lieferverzuges kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften nur dann zurücktreten, wenn wir nicht den Nachweis fehlenden Verschuldens führen können.

5. Gefahrübergang – Lohnbearbeitung

5.1 An- und Rücklieferungen erfolgen auf Gefahr und Rechnung unseres Kunden.

5.2 Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Kunden geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Kunden über. Die Haftung auch für einfache und leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt.

6. Mängelhaftung

6.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

6.2 Wir gewährleisten fachgerechte Produkterstellung nach den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden oder allgemein im Entwurf anerkannten DIN-Vorschriften; für die Erfüllung produktspezifischer Anforderungen, die sich weder aus den einzelvertraglichen Vorgaben noch aus allgemeinen Kenntnissen nach den anerkannten Regeln der Technik unschwer ableiten lassen, übernehmen wir keine Gewährleistung.

6.3 Soweit es sich bei den zu behandelnden Waren um Massenteile als Schüttgut handelt, kann technisch nicht sichergestellt werden, dass alle Teile den einzuhaltenden Vorschriften entsprechen. Jedwede Rechte und Ansprüche wegen Sachmängeln sowie Schadensersatzansprüche werden deshalb ausgeschlossen, sofern die zu behandelnde Ware zu 97%, bezogen auf die angelieferte Menge, den einzuhaltenden Vorschriften entspricht.

6.4 Soweit ein Mangel vorliegt, ist unser Kunde zunächst nur berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

6.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern unser Kunde Schadensersatzansprüche geltend machen kann, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6.6 Soweit die zu liefernde Sache nur nach Gattungsmerkmalen bestimmt ist, haften wir nur dann im Falle eines Mangels auf Ersatz des Schadens, wenn wir nicht nachweisen, dass wir die Mangelhaftigkeit nicht zu vertreten haben.

6.7 Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch mit der Maßgabe, dass unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. Weitergehende Ansprüche, insbesonders Ansprüche wegen indirekter oder Folgeschäden, die von uns nicht vorhersehbar waren, sind ausgeschlossen.

6.8 Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.9 Soweit der Kunde einen Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung hat und stattdessen einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen vergeblichen Aufwendungen verlangt, bleibt dieser Anspruch nach § 284 BGB unberührt. Im Übrigen ist, soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, unsere Haftung ausgeschlossen.

6.10 Soweit dem Kunden eine Gegenforderung zusteht, die rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unbestritten ist, steht ihm auch insoweit ein Recht zur Leistungsverweigerung zur Seite. Dieses Leistungsverweigerungsrecht steht dem Kunden darüber hinaus auch insoweit zu, als es auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6.11 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die auf einfache Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, beträgt unbeschadet der gesetzlichen Gewährleistung solcher Ansprüche aus der vorstehenden Ziffer 6.7 zwölf Monate, gerechnet ab Lieferung ab Werk EXW gem. INCOTERMS 2010.

7. Haftungsbeschränkung

7.1 Sofern uns der Kunde Informationen – mündlich oder schriftlich - oder Dokumentationen – auch in elektronischer Form - für die Bearbeitung des Auftrages unentgeltlich überlassen hat, gehen wir davon aus, dass dies frei von Schutz-und Urheberrechten Dritter geschehen ist. Eine Haftung für Sach-und Rechtsmängel der so überlassenen Informationen oder Dokumentationen, insbesonders auch für deren Richtigkeit, Fehlerfreiheit, Vollständigkeit und/oder Verwertbarkeit ist deshalb ausgeschlossen.

7.2 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 4.4 und Ziff. 6.5 bis 6.7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.

7.3 Soweit eine Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8. Sicherungsrechte

8.1 An den uns zur Bearbeitung übergebenen Sachen steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Darüber hinaus räumt uns der Kunde an den zum Zwecke der Bearbeitung übergebenen Sachen ein vertragliches Pfandrecht ein, das – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist – auch für Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und Leistungen gilt.

8.2 Sofern dem Kunden die oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Bezahlung ausgeliefert werden, wird mit dem Kunden schon heute vereinbart, dass er uns das Eigentum an diesen Teilen im Werte unserer Forderung zur Sicherung unserer Ansprüche überträgt und die Teile unentgeltlich für uns verwahrt.

8.3 Ziffer 8.2 gilt entsprechend in Bezug auf das Eigentums-Anwartschaftsrecht unseres Kunden an den uns übergebenen Gegenständen, die dem Kunden selbst unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, das Eigentum durch vorbehaltsbeseitigende Zahlungen zu erwerben. Sind die Gegenstände einem Dritten zur Sicherheit übereignet, so tritt uns der Kunde seinen Anspruch auf Rückübereignung ab; dasselbe gilt für etwaige Ansprüche des Kunden aus Übersicherung gegen Vorbehalts- und Sicherungseigentümer.

8.4 Der Kunde tritt uns bereits jetzt sicherungshalber alle Forderungen ab, die ihm aus einer ohne oder mit Nachverarbeitung erfolgten Weiterveräußerung der Sicherungsgegenstände gegen seinen Abnehmer zustehen. Zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde solange befugt, bis wir diese Ermächtigung widerrufen oder der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr ordnungsgemäß nachkommt. Der Kunde hat auf unser Verlangen den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und uns unter Aushändigung aller dazu gehörigen Unterlagen seine Schuldner bekanntzugeben.

8.5 Bei Verbindung der Sicherungsgegenstände mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sicherungsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verbindung zu.

8.6 Zu anderen Verfügungen über die Sicherungsgegenstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht befugt. Der Kunde hat uns jede Beeinträchtigung unserer Rechte unverzüglich mitzuteilen.

8.7 Wir sind verpflichtet, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherungsgegenstände die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Unsere sämtlichen Forderungen, auch aus anderen Verträgen, werden auch im Fall der Stundung sofort fällig, wenn der Kunde schuldhaft mit der Erfüllung anderer, nicht unwesentlicher Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verweigern und dem Kunden eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen unsere Leistungen oder Lieferungen nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

9. Schutzrechte

9.1 Stellt uns der Kunde Muster, Zeichnungen oder spezifische Produktherstellungsvorgaben anderer Art zur Verfügung, so stellt er uns im Falle von Schutzrechtsverletzungen von Ansprüchen Dritter im Innen- und Außenverhältnis frei.

9.2 Auf unsere Anforderung wird der Kunde im Falle einer solchen Schutzrechtsverletzung gegenüber dem Dritten jedwede notwendige Erklärung und/oder Handlung vornehmen, um unsere Freistellung zu gewährleisten.

10. Anwendbares Recht – Gerichtsort – Erfüllungsort

10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 10.2 Unser Geschäftssitz Attendorn ist Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. 10.3 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ist unser Geschäftssitz Attendorn Erfüllungsort.



Allgemeine Einkaufsbedingungen der German GABTEC GmbH (07/12)

1. Bestellung und Auftragsbestätigung GABTEC ist berechtigt Bestellungen, Abschlüsse und Abrufe zu stornieren, wenn der Lieferant die Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Auftragserhalt schriftlich bestätigt hat. Alle Änderungen, Ergänzungen oder Zusätze zu dem Auftrag werden dann Bestandteil der Bestellung wenn GABTEC diese schriftlich bestätigt. Insbesondere ist GABTEC an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten nur dann gebunden, wenn sie in Übereinstimmung mit GABTECs eigenen Einkaufsbedingungen stehen oder wenn GABTEC den Bedingungen des Lieferanten schriftlich zustimmt. Die Annahme von Lieferungen oder Dienstleistungen oder Zahlungen stellen eine solche Zustimmung nicht dar.

2. Benutzungsrechte Der Lieferant gewährt GABTEC die folgenden nicht-exklusiven, übertragbaren, weltweiten und zeitlich unbegrenzten Rechte an dem Liefergegenstand: • Das Recht den Liefergegenstand oder die Dienstleistungen zu benutzen, sie in andere Produkte zu integrieren und sie weltweit zu vertreiben. • Das Benutzungsrecht oder das Recht anderen die Benutzung zu erlauben hinsichtlich der Software und der diesbezüglichen Dokumentation (nachstehend insgesamt genannt „Software“) in Bezug auf die Installation, das Testen und das Betreiben der Software. • Das Recht die vorgenannten Rechte an Distributoren und/oder Kunden zu übertragen.

3. Liefertermin und Verzug

3.1 Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung oder der Behebung von Mängeln ist das Empfangsdatum an dem von GABTEC bestimmten Empfangsort maßgebend; für Lieferungen welche Installation, Inbetriebsetzung oder Mangelbehebung zum Gegenstand haben gilt als der maßgebliche Zeitpunkt das Datum der Abnahme von GABTEC.

3.2 Bei vorhersehbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung muss GABTEC unverzüglich benachrichtigt werden.

3.3 Wenn im Falle eines Verzuges der Lieferant nicht nachweisen kann, das er für den Verzug nicht verantwortlich ist, ist GABTEC berechtigt eine Verzugsstrafe pro begonnenen Tag der Verspätung zu verlangen, welche 0,3%, aber insgesamt nicht mehr als 5% des gesamten Vertragswertes beträgt.

3.4 Selbst wenn ein entsprechender Vorbehalt zum Zeitpunkt der Abnahme der Lieferung, der Leistungen oder der Mangelbehebungsmaßnahmen nicht erfolgt ist kann die vorgenannte Vertragsstrafe bis zum Zeitpunkt der Schlusszahlung in Anspruch genommen werden.

4. Gefahrübergang, Versand und Erfüllungsort

4.1 Für Lieferungen welche Installation, Inbetriebnahme oder Dienstleistungen zum Inhalt haben geht die Gefahr bei deren Abnahme auf GABTEC über. Für Lieferungen, welche dies nicht zum Inhalt haben, geht die Gefahr auf GABTEC bei Erhalt am Erfüllungsort über.

4.2 Der Lieferant trägt die Kosten der Lieferung und Verpackung, es sei denn dies wurde anders vereinbart. Wenn der Preis „Frei Abnehmer“ angeboten wurde, kann GABTEC die Art des Transportes bestimmen. Alle zusätzlichen Kosten die auf der Notwendigkeit beruhen den Liefertermin einzuhalten, z. B. für Bechleunigungsmaßnahmen, sind vom Lieferanten zu tragen.

4.3 Jede Lieferung muss eine Verpackungs- oder Versandmitteilung mit Inhaltsangabe sowie kompletter Auftragsnummer enthalten. Die Versandmitteilung muss GABTEC unverzüglich bei Versand übermittelt werden.

4.4 Wenn der Transport von einem von GABTEC bestellten Spediteur vorgenommen wird, wird der Lieferant den Spediteur mit allen notwendigen Informationen bezüglich gefährlicher Güter in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen versorgen.

4.5 Der Lieferant haftet für alle Ausgaben und/oder Schäden, die GABTEC aufgrund von Verletzungen der Lieferantenverpflichtungen nach diesem Artikel 4 erleidet, es sei denn der Lieferant kann nachweisen, das er für solche Verletzungen nicht einzustehen hat.

5. Rechnungen

Die Auftragsnummer wie auch die Bezeichnung und Nummer jedes einzelnen Liefergegenstandes muss in der Rechnung angegeben sein. Soweit solche Einzelheiten nicht angegeben sind, werden Rechnungen zur Zahlung nicht fällig. Kopien von Rechnungen müssen als Duplikat gekennzeichnet sein.

6. Zahlung

Zahlungen werden fällig innerhalb von 30 Tage rein netto, es sei denn etwas anderes wurde schriftlich vereinbart. Soweit Zahlungen innerhalb von 14 Tagen geleistet werden ist GABTEC berechtigt 3 % Skonto vom Rechnungsbetrag abzuziehen.

6.1 Die Zahlungsfrist beginnt sobald die Lieferung oder die Dienstleistung beendet ist und eine korrekte Rechnung gestellt und von GABTEC empfangen wurde. Zur Vollständigkeit von Lieferungen oder Leistungen gehört die Vorlage von Qualitätstests und sonstigen Testberichten, soweit dies vom Lieferanten verlangt wurde. Ein Nachlass ist ebenfalls zulässig, wenn GABTEC wegen Mängel oder Abweichungen aufrechnet oder eine Zahlung in einem angemessenen Umfang zurückhält. Der Zeitpunkt für das Zahlungsziel beginnt erst nach vollständiger Beseitigung von Mängeln.

6.2 Die Zahlung bedeutet nicht das Anerkenntnis, dass die entsprechende Lieferung oder Dienstleistung in Übereinstimmung mit der Bestellung erbracht wurde.

7. Untersuchung bei Erhalt

7.1 Unverzüglich nach Erhalt hat GABTEC die bestellten Produkte zu untersuchen, ob sie hinsichtlich Menge und Typ der Bestellung entsprechen und ob irgendwelche äußerlich erkennbaren Transportschäden oder andere Abweichungen von der Bestellung vorhanden sind.

7.2 Wenn GABTEC im Zusammenhang mit solchen Untersuchungen Abweichungen von der Bestellung entdecken, ist der Lieferant unverzüglich zu informieren.

7.3 Mängelbeschwerden können von GABTEC innerhalb eines Monats nach Lieferung des Produktes oder ihre Benutzung gemeldet werden. Insoweit als Mängel nicht bis zur Inbetriebsetzung oder dem ersten Gebrauch erkannt werden können, sind sie innerhalb eines Monats nach Entdeckung zu melden.

7.4 Bezüglich der Untersuchungspflichten hat GABTEC keine anderen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten als die zuvor genannten.

8. Gewährleistung und Mängelhaftung

8.1. Wenn Mängel vor oder während des Risikoübergangs oder während der Gewährleistungszeit entdeckt werden, hat der Lieferant auf eigene Kosten und nach Wahl von GABTEC den Mangel entweder zu beheben, eine Neulieferung zu bewirken oder die mangelhafte Leistung zu wiederholen. Dies gilt auch für Lieferungen welche einer Untersuchung durch Mustertest unterliegen.

8.2 Wenn der Lieferant es unterlässt innerhalb eines von GABTEC bestimmten angemessenen Zeitraums einen Mangel nachzubessern (d.h. entweder zu reparieren oder durch eine mangelfreie Ware oder Leistung zu ersetzen), dann ist GABTEC berechtigt • vom Vertrag insgesamt oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten, oder • einen Preisnachlass zu verlangen, oder • auf Kosten des Lieferanten Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, und • anstelle von Nacherfüllung Schadensersatz zu verlangen. Die Vorschriften von § 281, Abs. 2 und 323 Abs. 2 des BGB werden dadurch nicht berührt.

8.3 Der Lieferant trägt die Kosten und das Risiko hinsichtlich der Rückgabe von mangelhaften Produkten.

8.4 Der Gewährleistungszeitraum für Materialmängel beträgt 2 Jahre, gerechnet vom Datum des Gefahrenübergangs.

9. Schutzrechte

Der Lieferant gewährleistet, dass die Produkte frei von Rechten Dritter sind. Er ist deshalb verpflichtet das geistige Eigentum an dem Produkt und seiner Nutzung sicher zu stellen und GABTEC von möglichen Konflikten mit Schutzrechten Dritter zu informieren. Jeder Bruch dieser Verpflichtung unterliegt der üblichen gesetzlichen Verjährungszeit. Für den Fall, dass ein Dritter Schutzrechtsverletzungen wie z. B. Verletzung von Patentrechten oder Copyrights behauptet, hat der Lieferant GABTEC von solchen Ansprüchen auf eigene Kosten und ohne Beschränkung freizustellen.

10. Werkzeuge, Muster, Modelle, Probestücke von GABTEC etc.

Alle Werkzeuge, Muster, Modelle, Probestücke, Profile, Zeichnungen, Standardspezifikationsblätter, Druckschablonen und Materialien, die von GABTEC beigestellt wurden, wie auch alle Materialien, die darauf beruhen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden noch dürfen sie für einen anderen Zweck verwendet werden als der welcher vereinbart wurde, es sei denn GABTEC hätte hierfür seine schriftliche Zustimmung erteilt. Solche Materialien sind gegen unerlaubten Zugang oder Gebrauch zu schützen. Unabhängig von weiteren Rechten kann GABTEC verlangen, dass solche Materialien zurückgegeben werden, wenn der Lieferant die vorgenannten Verpflichtungen nicht einhält. Der Lieferant darf jegliche von GABTEC erhaltene Informationen Dritten nicht zugänglich machen, es sei denn, solche Informationen wären allgemein bekannt oder dem Lieferanten durch Dritte rechtmäßig bekannt gemacht worden.

11. Anspruchsabtretung

Jegliche Abtretung eines Anspruchs des Lieferanten ist nur mit der vorherigen Zustimmung GABTECs zulässig.

12. Abschließende Bestimmungen

Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ungültig ist oder wird, dann sollen die verbleibenden Bestimmungen in Kraft bleiben. Die ungültigen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch entsprechende Bestimmungen, die der Absicht der Parteien am nächsten kommt.

13. Gerichtstand/Anwendbares Recht

Für den Fall von Auseinandersetzungen die auf dieser Vereinbarung beruhen oder im Zusammenhang mit seiner Ausführung entstehen verpflichten sich die Parteien solche Auseinandersetzungen freundschaftlich zu lösen. Wenn eine solche freundschaftliche Lösung nicht erreicht wird, soll die Auseinandersetzung endgültig entschieden werden durch das ordentliche Gericht in Siegen/Deutschland. Deutsches materielles Recht ist anzuwenden.


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